3.6.2026

Widerrufsbutton wird Pflicht – Neue Vorgaben für Fernabsatzverträge ab dem 19. Juni 2026

3.6.2026

Widerrufsbutton wird Pflicht – Neue Vorgaben für Fernabsatzverträge ab dem 19. Juni 2026

Widerrufsbutton wird Pflicht – Neue Vorgaben für Fernabsatzverträge ab dem 19. Juni 2026

Mit dem am 5. Februar 2026 verkündeten Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 28) führt der Gesetzgeber eine grundlegende Neufassung des § 356a BGB ein. Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 19. Juni 2026 werden Unternehmen verpflichtet, eine elektronische Widerrufsfunktion für Online-Fernabsatzverträge bereitzustellen. Verbraucher müssen künftig die Möglichkeit haben, ihre Widerrufserklärung unmittelbar über einen sogenannten „Widerrufsbutton“ abzugeben.

Neue Anforderungen für Unternehmer

Adressaten der Neuregelung sind alle Unternehmen, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen. Hiervon umfasst sind Verträge, die sich auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen oder auf andere Waren oder Dienstleistungen beziehen. Unter den Begriff der Online-Benutzeroberfläche fallen neben Websites auch mobile Apps.

Bislang war gesetzlich lediglich vorgeschrieben, dass ein Widerruf durch einfache und eindeutige Erklärung gegenüber einem Unternehmen möglich sein soll. Während einige Anbieter hierfür bereits digitale Widerrufsmöglichkeiten über Online-Formulare bereitstellen, verlangen andere bislang weiterhin eine Erklärung per E-Mail oder Brief. Diese Unterschiede sollen nun durch die gesetzlich vorgeschriebene „Button-Lösung“ beseitigt und die teils uneinheitlichen Widerrufsprozesse standardisiert werden. Verbraucher sollen einen Vertrag letztendlich genauso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können.“

Die neue Button-Lösung knüpft zwar an bereits bestehende gesetzliche Mechanismen – insbesondere den „Kündigungsbutton“ gem. § 312k BGB – an, geht jedoch in ihrer Funktion und Zielrichtung darüber hinaus. Während bestehende Button-Lösungen bislang vor allem auf die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen oder die Bestätigung bestimmter Erklärungen ausgerichtet sind, schafft § 356a BGB n.F. erstmals ein speziell auf das Widerrufsrecht zugeschnittenes, standardisiertes digitales Verfahren für Fernabsatzverträge.

Im Unterschied zu bisherigen Button-Lösungen betrifft der Widerrufsbutton zudem nicht lediglich einzelne Vertragstypen wie etwa laufzeitgebundene Verbraucherverträge, sondern potentiell sämtliche widerrufsfähigen Online-Fernabsatzverträge.

Gestaltung des Widerrufsbuttons

Im neuen § 356a Abs. 1 S. 2 BGB wird vorgeschrieben, dass die elektronische Widerrufsfunktion gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer vergleichbaren Formulierung zu beschriften ist. Dabei muss der „Widerrufsbutton“ für den Verbraucher ohne Weiteres zu finden, von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar zugänglich und gut sichtbar sein.

Diese Anforderung kann grundsätzlich auch durch eine Verlinkung in der Fußzeile der Website umgesetzt werden. Anders als bei der Verlinkung von Datenschutzhinweisen oder dem Impressum muss die Widerrufsfunktion jedoch optisch hervorgehoben werden. In der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/1856, S. 37 f.) werden als geeignete Maßnahmen zum Beispiel die Wahl einer abweichenden Farbe oder eines stärkeren Kontrastes sowie eine hervorgehobene Platzierung genannt.

Dauerhafte Verfügbarkeit

Grundsätzlich muss die Widerrufsfunktion nur bis zum Ablauf der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche für den Verbraucher durchgehend zur Verfügung stehen. Sofern der Widerrufsbutton jedoch ohne vorherigen Login in einem Kundenbereich zugänglich ist, wird eine Individualisierung für die verschiedenen Website-Besucher technisch kaum umsetzbar sein.

Nach der Gesetzesbegründung soll es gerade nicht zulässig sein, Verbraucher zunächst zur Registrierung, Authentifizierung oder zu einem Login zu verpflichten, um die Widerrufsfunktion nutzen zu können. Eine Ausnahme soll nur dann bestehen, wenn der Vertrag ausschließlich über die Einrichtung eines Kundenkontos zustande kommen kann – in diesem Fall genügt es, die Widerrufsfunktion im Login-Bereich bereitzustellen.

In den übrigen Fällen ist die Widerrufsfunktion daher pauschal und dauerhaft auf der Website bereitzustellen. Nach der Gesetzesbegründung soll dies gegenüber den Verbrauchern zwar keine Irreführung im rechtlichen Sinne darstellen. Jedoch bleiben praktische Probleme, da eine pauschale Bereitstellung die Verbraucher zu unberechtigten Widerrufserklärungen auch nach Ablauf der Widerrufsfrist verleiten und damit einen erheblichen Zusatzaufwand bei deren Bearbeitung verursachen kann.

Vertragsschluss über Drittanbieterseiten

Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass es für die Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion unerheblich ist, ob der Vertragsschluss über eine vom Unternehmer selbst betriebene Website erfolgt oder über die Website eines Dritten, zum Beispiel einer Vermittlungsplattform. In beiden Konstellationen muss der Unternehmer sicherstellen, dass dem Verbraucher eine elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung steht und den Drittanbieter hierzu ggfs. vertraglich verpflichten.

Zu den Formalien

Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, gegenüber dem Unternehmer folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

1. Vor- und Nachname,
2. welcher Vertrag oder welcher Vertragsteil widerrufen werden soll,
3. über welches elektronische Kommunikationsmittel dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

Der Verbraucher muss die Möglichkeit erhalten, seinen Widerruf elektronisch zu erklären und dabei die notwendigen Angaben zur Identifizierung des betroffenen Vertrags bereitzustellen oder zu bestätigen. Hat sich der Verbraucher bereits zuvor, beispielsweise durch ein Login in sein Kundenkonto, eindeutig identifiziert, darf keine erneute Identifizierung erforderlich sein.

Aus den übermittelten Informationen muss in der Folge eindeutig hervorgehen, auf welchen Vertrag sich der Widerruf bezieht. Bestehen mehrere Verträge zwischen Verbraucher und Unternehmer, muss der betreffende Vertrag konkret ausgewählt oder bezeichnet werden. Ferner muss der Widerruf einzelner Vertragsbestandteile, beispielsweise einzelner bestimmter Waren oder Dienstleistungen, ermöglicht werden.

Damit Verbraucher den Widerruf nicht versehentlich ausüben, müssen Unternehmen zudem eine zusätzliche Bestätigungsmöglichkeit vorsehen, durch die Verbraucher ihre Widerrufsabsicht eindeutig bestätigen können. Erst nachdem der Verbraucher die für den Widerruf erforderlichen Angaben eingegeben bzw. seine Daten bestätigt hat, darf die Widerrufserklärung über eine Bestätigungsfunktion – etwa mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“ – ausgelöst werden.

Anschließend ist dem Verbraucher über das von ihm angegebene Kommunikationsmittel seiner Wahl (z.B. per E-Mail) eine Eingangsbestätigung mit dem Inhalt der Widerrufserklärung zu übermitteln. In diesem Zusammenhang weist der Gesetzgeber darauf hin, dass darauf geachtet werden sollte, nicht ungewollt den Eindruck zu erwecken, dass die Wirksamkeit des Widerrufs bereits geprüft wurde. Für die Formulierung der Eingangsbestätigung schlägt der Gesetzgeber daher vor, den Hinweis aufzunehmen, dass eine Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite der Widerrufserklärung noch aussteht.

Ausblick – Folgen beim Verstoß gegen den § 356a BGB n.F.

Mit der Einführung des verpflichtenden Widerrufsbuttons steigen auch die rechtlichen Risiken für Unternehmer erheblich. Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht oder nur fehlerhaft umsetzt, riskiert insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbraucherverbände. Bereits kleine Fehler bei der Platzierung, Beschriftung oder technischen Ausgestaltung der Widerrufsfunktion können künftig erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Gerade Betreiber von Onlineshops und digitalen Verkaufsplattformen sollten daher prüfen, ob ihre Webseite den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Denn: Die Erfahrung zeigt, dass neue Verbraucherschutzvorgaben regelmäßig zum Fokus von Abmahnkanzleien werden.

Der Widerrufsbutton dürfte sich damit schnell zum neuen Brennpunkt im E-Commerce entwickeln – umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Anforderungen zu prüfen und rechtssicher umsetzen zu lassen.

Wortlaut des § 356a BGB (neue Fassung)

§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

1. den Namen des Verbrauchers,

2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,

3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.

Ansprechpartner zu diesem Thema

Dr. Jan-Philipp Günther-Burmeister
Sekretariat
Lisa-Sophie Streich
0511 12171-18
Marieke Mattern
Sekretariat
Lisa-Sophie Streich
0511 12171-18
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